AGB
Auszug aus den
Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
in der Fassung von Dezember 2013
1. Geltungsbereich
Für alle Verträge der Vereinigte Saatzuchten eG mit Unternehmern und Verbrauchern (Vertragspartner) im Rahmen des Waren und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - ausschließlich die obigen erwähnten Bedingungen maßgebend. Für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen für gewerbliche Kunden bzw. Verbraucher. Für die Lieferung der vorstehend aufgeführten Sachen gelten die separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden bzw. Verbraucher, für die Instandsetzung an Kraftfahrzeugen die Reparaturbedingungen nach der Empfehlung des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes. Die Lieferungen von Saatgut erfolgt aufgrund der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Saatgut mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln. Für die Lieferung von Pflanzkartoffeln gelten die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen „Berliner Vereinbarungen“ in der jeweils neuesten Fassung.
2. Vertragsabschluss
Wenn Verträge mit Unternehmen vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Kontrolle der Abrechnung
Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf Ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Genossenschaft binnen 14 Tage ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen.
4. Zahlung
Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen der Genossenschaft ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Erfolgen die Zahlungen durch Einzug über SEPA Lastschriften, so wird zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs die grundsätzliche Frist von 14 Tagen für die Information des Zahlungspflichtigen vor Einzug auf einen Tag vor Belastung verkürzt.
5. Kontokorrent
Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Vereinigte Saatzuchten eG mit banküblichen Überziehungszinsen, mindestens aber 12% verzinst.
6. Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Vereinigte Saatzuchten eG berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
7. Haftung
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, das gilt nicht für gesetzliche zwingende Haftungen.
8. Mängelansprüche
Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche, ausgesprochen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr.2 und 634a Abs. 1 Nr.2 BGBG, ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen.
9. Erfüllungsort / Gerichtsstand, anwendbares Recht
Die Geschäftsräume der Vereinigte Saatzuchten eG sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so kann die Vereinigte Saatzuchten eG am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist und der Vereinigte Saatzuchten eG, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
10. Lieferung
Die Vereinigte Saatzuchten eG ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstande - auch bei Lieferanten der Vereinigte Saatzuchten eG - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Vereinigte Saatzuchten eG für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Vereinigte Saatzuchten eG auch, vom Vertrage zurückzutreten. Im Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Vereinigte Saatzuchten eG seitens ihrer Vorlieferanten ist die Vereinigte Saatzuchten eG von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmen ganz oder teilweise entbunden.
Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten.
Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr, dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
11. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
12. Mängelrügen
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
13. Leistungsstörungen
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert.
14. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung Eigentum der Vereinigte Saatzuchten eG. Gegen Unternehmen gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Vereinigte Saatzuchten eG ist berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Vereinigte Saatzuchten eG Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Vereinigte Saatzuchten eG ab. Von der Forderung aus der Veräußerung von Waren, an denen die Vereinigte Saatzuchten das Miteigentum erworben haben, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Vereinigte Saatzuchten entspricht, an die Vereinigte Saatzuchten eG ab.
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